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§ 4 PO-Externe-A - Zulassung zur Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung - PO-Externe-A)
Amtliche Abkürzung
PO-Externe-A
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Abiturprüfung für Externe ablegen wollen, stellen einen Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung an die für ihren Wohnsitz zuständige obere Schulaufsichtsbehörde. Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum Prüfungstermin Schülerinnen und Schüler einer Ergänzungsschule sind, können den Antrag auch an die Bezirksregierung richten, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat, oder die Schule ermächtigen, dort den Antrag für sie zu stellen. Meldeschluss für die Prüfung ist der 1. September. Über die Zulassung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Satz 1 zulassen.

(2) In dem Antrag sind die Prüfungsfächer (§ § 9, 10) zu bezeichnen. Es sind insbesondere Angaben über die Art und den Umfang der Vorbereitung in den Prüfungsfächern beizufügen.

(3) Zur Abiturprüfung wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde zugelassen, wer darlegt, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat, zum Beispiel durch Selbststudium, die Teilnahme an Fernlehrgängen oder an anderen geeigneten Vorbereitungslehrgängen oder durch den Besuch von Ergänzungsschulen, und in dem Kalenderhalbjahr, in dem die Prüfung beginnt, mindestens das 18. Lebensjahr vollendet. Über begründete Ausnahmen von der Altersgrenze entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(4) Zur Abiturprüfung nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 nicht erfüllen. Ebenfalls werden Bewerberinnen und Bewerber nicht zugelassen, denen die allgemeine Hochschulreife bereits zuerkannt worden ist oder die eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zweimal nicht bestanden haben oder von einer anderen Stelle zur Ablegung der Abiturprüfung zugelassen sind und die Abiturprüfung noch nicht abgeschlossen haben.