§ 30 BremPolG - Datenerhebung mit besonderen Mitteln und Methoden
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
Die Anordnung für die Erhebung von Daten mit besonderen Mitteln und Methoden (§§ 31, 32 Abs. 1, §§ 33 bis 35) durch den Polizeivollzugsdienst trifft die Behördenleitung, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Sie kann ihre Befugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen. Aus ihr müssen sich ergeben:
- 1.Art, Beginn und Ende der Maßnahme,
- 2.die beauftragte Organisationseinheit,
- 3.Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen,
- 4.Zeitpunkt der Anordnung sowie Name und Dienststellung des Anordnenden.
Die Anordnung ist zu befristen.