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§ 5 KPG - Prüfung durch den Landesrechnungshof

Bibliographie

Titel
Kommunalprüfungsgesetz (KPG)
Amtliche Abkürzung
KPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2022-1

(1) Der Landesrechnungshof ist zuständig für die überörtliche Prüfung der kommunalen Körperschaften, soweit diese der unmittelbaren Rechtsaufsicht des Landes unterliegen. Ihm obliegt die überörtliche Prüfung der Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften nach Abschnitt III dieses Gesetzes. Hierbei soll er den Landrat beteiligen.

(2) Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit denn Innenminister im Einzelfall den Landrat mit der Wahrnehmung der Aufgabe der überörtlichen Prüfung im Bereich der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes beauftragen.