§ 1 Ärzte-ZV
Bibliographie
- Titel
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
- Amtliche Abkürzung
- Ärzte-ZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8230-25
(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenärztliche Vereinigung neben dem Arztregister die Registerakten.
(2) Das Arztregister erfasst
- a)die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten,
- b)Ärzte, die die Voraussetzungen des § 3 und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des § 95c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.
(3) Diese Verordnung gilt für
- 1.die Psychotherapeuten und die dort angestellten Psychotherapeuten,
- 2.die medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie
- 3.die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten
entsprechend.