§ 7 ÖGdG - Überwachungsaufgaben der Gesundheitsämter
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1
(1) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Anforderungen
- 1.in ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen, in denen durch medizinische, pflegerische oder sonstige Hilfeleistungen Krankheiten oder Behinderungen festgestellt, geheilt oder gelindert werden,
- 2.in Blutspendeeinrichtungen und bei Blutspendeterminen,
- 3.in Einrichtungen des Rettungs- und Krankentransportwesens mit Ausnahme der Rettungsleitstellen sowie in Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes,
- 4.in Schulen und sonstigen Einrichtungen im Sinne des Sechsten Abschnitts des Bundes-Seuchengesetzes,
- 5.in Anlagen zur Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung,
- 6.in Einrichtungen des Kur- und Heilbäderwesens sowie bei Heilquellen,
- 7.in Gast- und Beherbergungsstätten sowie auf Camping- und Zeltlagerplätzen,
- 8.in Einrichtungen der Körper- und Schönheitspflege,
- 9.in öffentlich zugänglichen Sportstätten, Bädern und Badestellen sowie auf Kinderspielplätzen,
- 10.in Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofwesens,
- 11.in Häfen und Flughäfen,
- 12.auf Jahrmärkten und Messen sowie bei sonstigen Großveranstaltungen,
- 13.bei sonstigen Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen, an die vergleichbare Anforderungen zu stellen sind.
(2) Wer in Absatz 1 Nr. 1 bis 12 genannte Einrichtungen oder Anlagen betreibt oder Veranstaltungen durchführt, hat dem Gesundheitsamt unverzüglich den Beginn und die Beendigung sowie wesentliche Änderungen anzuzeigen. § 14 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Einrichtungen und Blutspendetermine nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind regelmäßig zu überprüfen. Die übrigen in Absatz 1 genannten Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen sind im Rahmen des Erforderlichen zu überprüfen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht eingehalten werden, ist unverzüglich eine Überprüfung vorzunehmen.