§ 28 FA-ZVO - Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung - FA-ZVO)
- Amtliche Abkürzung
- FA-ZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 600
Zuständig für
- 1.
die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen übermittelten Informationen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer,
- 2.
die landesinterne Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen in bezirksübergreifenden Fällen, soweit dies erforderlich ist,
- 3.
das Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen auf Landesebene zur Aufdeckung und Ermittlung von Betrugsfällen im Bereich der Umsatzsteuer,
- 4.
die Auswertung und Koordinierung der Kontrollhinweise des Bundeszentralamtes für Steuern auf Landesebene,
- 5.
die landesinterne Verbindung zum nationalen Verbindungspartner des multilateralen Frühwarnsystems zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges "EURO-FISC" beim Bundeszentralamt für Steuern.
ist das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Bonn
für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen.