§ 10 BORA - Briefbögen

Bibliographie

Titel
Berufsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BORA
Normtyp
Berufsordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
keine FN

(1) Auf Briefbögen müssen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9(9) enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden.

(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe sind die jeweiligen Berufsbezeichnungen anzugeben.

(3) Werden mehrere Kanzleien unterhalten, so ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben.

(4) Ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter können auf den Briefbögen nur weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird. (8)

(9) Amtl. Anm.:

BRAK-Mitt. 2005, 184

(8) Amtl. Anm.:

BRAK-Mitt. 2002, 219. Die Beschlüsse der 5. Sitzung der 2. Satzungsversammlung zu § 9 Abs. 2 und 3 wurden vom Bundesministerium der Justiz aufgehoben (BRAK-Mitt. 2003, 67 ff.). Diese Beschlüsse wurden deshalb nicht verkündet (BRAK-Mitt. 2003, 69); sie sind nicht in Kraft getreten. Es handelt sich um folgende Änderungen: "(2) Die Kurzbezeichnung ist aus den Nachnamen früherer oder derzeitiger Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft zu bilden. Zusätze sind nur erlaubt, soweit dadurch keine Sach- oder Fantasiebezeichnung entsteht. (3) wird aufgehoben." (BRAK-Mitt. 2003, 67)