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§ 23 EGovG NRW - Verordnungsermächtigung und Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW)
Amtliche Abkürzung
EGovG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2006

(1) Das für Informationstechnik zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien durch Rechtsverordnung Bestimmungen über

  1. 1.

    die behördenübergreifende Bereitstellung und den Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 und

  2. 2.

    die Nutzung der Daten und Ausgestaltung der Metadaten nach § 16

zu erlassen.

(2) Das für Informationstechnik zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Informationstechnik in der Landesverwaltung, insbesondere die Vorgabe von zentralen Standards für die Behörden des Landes für

  1. 1.

    den Einsatz von Verschlüsselungsverfahren gemäß § 3 Absatz 1,

  2. 2.

    den Einsatz von De-Mail gemäß § 3 Absatz 2,

  3. 3.

    die für die Übermittlung durch Bürgerinnen oder Bürger oder Unternehmen geeigneten Formate gemäß § 4 Absatz 1 sowie die Formate nach Absatz 3,

  4. 4.

    den Einsatz von elektronischen Bezahlverfahren gemäß § 7,

  5. 5.

    die Einführung der elektronischen Akte nach § 9 und das Übertragen und Vernichten des Papieroriginals nach § 10,

  6. 6.

    die Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Führung elektronischer Akten nach § 9 Absatz 2,

  7. 7.

    die Optimierung von Verwaltungsabläufen und Einführung der elektronischen Vorgangsbearbeitung nach § 12,

  8. 8.

    die elektronische Übermittlung von Akten nach § 14 Absatz 1 Satz 2,

  9. 9.

    die Beschaffung informationstechnischer Geräte und der für ihren Betrieb erforderlichen systemnahen Programme für die Landesverwaltung nach § 22 Absatz 2 und

  10. 10.

    für die Informationssicherheit.