§ 47 ASOG Bln - Besondere Formen des Datenabgleichs

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) 1Die Polizei kann von öffentlichen Stellen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zur Abwehr einer durch Tatsachen belegten gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person die Übermittlung von zulässig speicherbaren personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus bestimmbaren Dateien zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. 2Die ersuchte Stelle hat dem Verlangen zu entsprechen. 3Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2) 1Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken. 2Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.

(3) 1Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu vernichten. 2Über die getroffenen Maßnahmen ist eine Niederschrift anzufertigen. 3Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) 1Die Maßnahme darf nur durch den Richter angeordnet werden. 2Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. 3Die Anordnung muss den zur Übermittlung Verpflichteten sowie alle benötigten Daten und Merkmale bezeichnen. 4Antragsberechtigt ist der Polizeipräsident oder sein Vertreter im Amt. 5Dem Antrag sind die Errichtungsanordnung nach § 49 dieses Gesetzes, das Datensicherheitskonzept und die Risikoanalyse nach § 5 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes und die Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit der erhobenen Daten beizufügen. 6Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes ist im Antrag nachzuweisen. 7Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 8Wird eine Anordnung unanfechtbar aufgehoben, sind bereits erhobene Daten zu löschen. 9Andere Behörden sind von der Unzulässigkeit der Speicherung und Verwertung der Daten zu unterrichten. 10§ 48 Absatz 6 gilt nicht. 11Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist durch die Polizei fortlaufend über die Maßnahmen zu unterrichten.