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§ 8 21. BImSchV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
21. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-21

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Tankstelle nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
  2. 2.
    entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Tankstelle betreibt oder die in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Bescheinigung nicht am Betriebsort aufbewahrt oder diese der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,
  3. 3.
    entgegen § 3 Abs. 3 oder 4 ein Gasrückführungssystem nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
  4. 4.
    entgegen § 4 eine Messöffnung nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
  5. 5.
    entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gasrückführungssystem nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzen lässt,
  6. 6.
    entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die Funktionsfähigkeit der Unterdruckunterstützung nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzen lässt,
  7. 7.
    entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass signalisierte Störungen unverzüglich behoben werden,
  8. 8.
    entgegen § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 5 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder entgegen § 5 Abs. 4 die dort genannte Unterlage der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,
  9. 9.
    entgegen § 6 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  10. 10.
    entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
  11. 11.
    entgegen § 6 Abs. 4 eine Tankstelle nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzen lässt oder eine Wiederholungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
  12. 12.
    entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 eine Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet oder
  13. 12.
    entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 eine Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet oder
  14. 13.
    entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 die Abgabemenge nicht oder nicht rechtzeitig erfasst.