§ 2 KostO - Allgemeiner Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet
- 1.bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist;
- 2.bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird.