Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar, koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
(Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung - FrSaftErfrischGetrTeeV) *)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar, koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder (Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung - FrSaftErfrischGetrTeeV) 
Amtliche Abkürzung
FrSaftErfrischGetrTeeV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-93

Vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) (1)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

  1. 1.

    auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie

  2. 2.

    auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,

von denen § 12 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
Anwendungsbereich1
Abschnitt 2
Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar
Zutaten, Herstellungsanforderungen2
Kennzeichnung3
Abschnitt 3
Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Begriffsbestimmungen4
Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen5
Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke6
Abschnitt 4
Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
Begriffsbestimmungen7
Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen8
Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder9
Abschnitt 5
Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen
Verkehrsverbote10
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten11
Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten13
Anlagen
Bezeichnungen der Lebensmittel, HerstellungsanforderungenAnlage 1
AusgangserzeugnisseAnlage 2
ZutatenAnlage 3
zu § 2 Abs. 3 und 5Anlage 4
Besondere Vorschriften für FruchtnektarAnlage 5
Mindestbrixwerte für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes FruchtmarkAnlage 6
Ergänzende BezeichnungenAnlage 7
Höchstmengen für bestimmte Stoffe in koffeinhaltigen ErfrischungsgetränkenAnlage 8

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 58) in deutsches Recht umgesetzt.

Nach Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Wortlaut der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung unter ihrer neuen Überschrift in der vom Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.