§ 96 SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden die §§ 18, 21, 26 Abs. 9 und die §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 befördert oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen werden, findet § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Soldatengesetzes, die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, finden die §§ 21 und 26 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die §§ 53, 54 und 94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des § 6 Abs. 6 des Personalstärkegesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
(5) § 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 55b erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im übrigen ist § 55b in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 55b in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger; § 94b Abs. 5 bleibt unberührt.
Nach Artikel 7 Nr. 44 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) angefügt worden ist, sowie nach Artikel 4 des genannten Gesetzes vom 21. Dezember 1998 wird am 1. Januar 2001 dem § 96 folgender Absatz 6 angefügt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes bestimmt ist:
"(6) Bei einer Versetzung in den Ruhestand bis zum 31. Dezember 2002 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, ist § 26 Abs. 10 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Versetzung in den Ruhestand | beträgt der Vomhundertsatz der Minderung für jedes Jahr |
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vor dem 1. Januar 2001 | 0,0 |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4 |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0. |
Die Minderung des Ruhegehaltes darf
- 1.3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Berufssoldat vor dem 1. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt wird,
- 2.7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Berufssoldat vor dem 1. Januar 2003 in den Ruhestand versetzt wird.
Für Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, findet § 25 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung."