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§ 80 NPersVG - Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Der Gesamtpersonalrat ist bei allen Maßnahmen zu beteiligen, für die die Gesamtdienststelle zuständig ist und die nicht nur den Bereich der Stammdienststelle betreffen. § 79 Abs. 4 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe, daß sich die im Zweiten und Dritten Abschnitt vorgeschriebenen Fristen nicht verdoppeln, und Abs. 8 gilt entsprechend.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann in Übereinstimmung mit den beteiligten Personalräten einzelne Aufgaben und Zuständigkeiten der Personalräte auf den Gesamtpersonalrat übertragen.