§ 18 SHSG - Präsidium
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Das Präsidium leitet die Hochschule. Ihm gehören die Präsidentin/der Präsident als Vorsitzende/Vorsitzender, die hauptamtliche Vizepräsidentin/der hauptamtliche Vizepräsident und für die Universität drei, für die Fachhochschule zwei nebenamtliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten an. Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt die Geschäftsverteilung innerhalb des Präsidiums und legt Richtlinien für die Geschäftsführung fest. Innerhalb ihres/seines Geschäftsbereichs entscheidet jede Vizepräsidentin/jeder Vizepräsident selbstständig. Die Geschäftsbereiche decken insbesondere die Aufgabengebiete Studium, Lehre, Forschung, Wissens- und Technologietransfer sowie Internationales ab. Bei Entscheidungen des Präsidiums kann die Präsidentin/der Präsident nicht überstimmt werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Universität führt die Bezeichnung Universitätspräsidentin oder Universitätspräsident. Die jeweilige Grundordnung kann vorsehen, dass
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die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule die Bezeichnung Rektorin oder Rektor führt und die Bezeichnungen für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, das Präsidium und das Erweiterte Präsidium entsprechend angepasst werden (Prorektorin oder Prorektor, Rektorat, Erweitertes Rektorat) und
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dem Präsidium der Universität bis zu zwei weitere nebenamtliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und dem Präsidium der Fachhochschule eine weitere Vizepräsidentin/ein weiterer Vizepräsident angehören.
(3) Die nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten vom Senat aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals gewählt. Sie können vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung des Hochschulrats abgewählt werden. Die Amtszeit wird durch die Grundordnung bestimmt.
(4) Das Präsidium ist für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Es ist insbesondere zuständig für
- 1.
die strategische Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule in Forschung und Lehre (§ 9 Absatz 2), insbesondere für die Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationseinheiten,
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den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und deren Umsetzung sowie den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Fakultäten und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen,
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die Koordinierung der Tätigkeit der Fakultäten und zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen sowie die Erstellung von Vorschlägen für die Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und entsprechenden Einrichtungen,
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die Festlegung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse,
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die Erstellung des Wirtschaftsplans (§ 87 Absatz 3 Satz 1) und seinen Vollzug, insbesondere die Zuweisung von Stellen und Mitteln,
- 6.
die Entscheidung über die künftige Verwendung, die Widmung und Freigabe vakanter Hochschullehrerstellen (§ 43 Absatz 1),
- 7.
die Festlegung der Forschungs- und Lehraufgaben des wissenschaftlich tätigen Personals nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsverordnung (§ 39 Absatz 4),
- 8.
den Erlass von Gebührenordnungen,
- 9.
den Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung und die Aufstellung des Frauenförderplans,
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die Bestellung der Leitung zentraler Einrichtungen (§ 30 Absatz 4 Satz 1),
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die Errichtung und Aufhebung von Betriebseinheiten,
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die Erstellung des Jahresabschlusses (§ 87 Absatz 5 Satz 1) und eines Vorschlags zur Verwendung des Jahresergebnisses,
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die Festlegung von Zulassungszahlen sowie
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den Aufbau eines Qualitätssicherungssystems (§ 8 Absatz 1).
(5) Hält das Präsidium Beschlüsse oder Maßnahmen eines anderen Organs der Hochschule für rechtswidrig, so hat es diese zu beanstanden und ihre Aufhebung binnen angemessener Frist zu verlangen. Wird keine Abhilfe geschaffen, so legt es die Angelegenheit unverzüglich der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde zur rechtsaufsichtlichen Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden. Sind sie bereits ausgeführt, kann das Präsidium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind. In dringenden Fällen kann es vorläufige Maßnahmen treffen und die kurzfristige Einberufung des Organs verlangen. Das Präsidium kann bei dauernder Beschlussunfähigkeit Selbstverwaltungsgremien auflösen und Neuwahlen anordnen.
(6) Das Präsidium kann im Falle der Errichtung einer neuen Fakultät alle erforderlichen Maßnahmen zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben der Organe einer Fakultät ergreifen, bis alle organisatorischen und personellen Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die neue Fakultät die ihr nach diesem Gesetz und der Grundordnung zustehenden Befugnisse ausüben kann. Hierzu gehört auch die Einsetzung einer Kommission, der auch externe Mitglieder angehören können.
(7) Das Präsidium hat den Senat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten. Es kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung dem Senat zur Stellungnahme vorlegen und an allen Sitzungen der Gremien teilnehmen. Es legt dem Hochschulrat über den Senat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, der die wesentlichen Ergebnisse der geleisteten Arbeit zusammenfasst.