Versionsverlauf

§ 4 ThürSpkG - Genussrechte, stille Beteiligungen und nachrangige Verbindlichkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Amtliche Abkürzung
ThürSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
76-4

Die Sparkassen können Genussrechtskapital, stille Einlagen und nachrangiges Haftkapital nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind.