§ 11 AFBG - Förderungsdauer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer). Abweichend von Satz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, soweit
- 1.eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zum Alter von fünf Jahren, die Betreuung eines behinderten Kindes, eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers, die Pflege eines im Sinne der §§ 14 und 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen, in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten nahen Angehörigen, die nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen übernommen werden kann, oder
- 2.andere besondere Umstände des Einzelfalles
dies rechtfertigen oder
- 3.die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.
(2) Die Förderung wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Die Leistung endet mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird.
(3) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen dem Ende eines Abschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.
(4) Die Förderungsdauer umfaßt bei Maßnahmen in Vollzeitform auch Ferienzeiten bis zu 77 Ferienwerktagen im Maßnahmejahr. Überschreiten die Ferien 77 Ferienwerktage, so wird die Förderungsdauer für jeden angefangenen Zeitraum von 26 Ferienwerktagen um einen Kalendermonat gekürzt. Ferienzeiten, die am Anfang oder am Ende einer Maßnahme liegen, werden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bei der Förderungsdauer nicht berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Maßnahmen von weniger als zwölf Kalendermonaten Dauer entsprechend.