§ 2 IHK-G
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- IHK-G
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 701-1
§ 1 Abs. 1 u. § 2 Abs. 3: HandwO 7110-1
§ 2 Abs. 4 Buchst. c: Vgl. HKammerZugehV 701-1-1
§ 2 Abs. 6: Aufgeh. durch Art. 22 Nr. 1 G v. 13.7.1961 I 981
(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten (Kammerzugehörige).
(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.
(3) Für natürliche und juristische Personen, die mit einem Hauptbetrieb in der bei der Handwerkskammer geführten Handwerksrolle (§ 6 der Handwerksordnung vom 17. September 1953) eingetragen worden sind, gilt, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind, Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sie berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, der Industrie- und Handelskammer anzugehören.
(4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung
- a)ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen;
- b)Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält;
- c)Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesminister für Wirtschaft Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung festgelegt wird.
(5) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden und Gemeindeverbände, die Eigenbetriebe unterhalten. Sie können aber insoweit der Industrie- und Handelskammer beitreten.
(6) ...