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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 41 LFAG - Prozedurale Absicherung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Zur kontinuierlichen Beobachtung der finanziellen Lage der kommunalen Gebietskörperschaften und des Landes und zur gemeinsamen Erörterung eines erforderlichen Anpassungsbedarfs des kommunalen Finanzausgleichs trifft sich unabhängig von der Evaluation nach § 40 mindestens einmal im Jahr die am 15. März 2001 durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden gegründete Finanzausgleichskommission.

(2) Die Finanzausgleichskommission kann ihre Geschäftsordnung aufgrund von einstimmigen Beschlüssen ändern.