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  • ab 01.05.1976 (aktuelle Fassung)

§ 43 JArbSchG - Freistellung für Untersuchungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Amtliche Abkürzung
JArbSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8051-10

1Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. 2Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.