§ 106 SächsGemO - Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Außer der Prüfung der Jahresrechnung (§ 104) und der Jahresabschlüsse (§ 105) obliegen dem Rechnungsprüfungsamt
- 1.die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei der Gemeinde zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung,
- 2.die Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen bei der Gemeindekasse und den Sonderkassen,
- 3.die Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und ihrer Sondervermögen,
- 4.die Mitwirkung bei der Prüfung der Programme für die Automation im Finanzwesen nach § 87 Abs. 2 und
- 5.die Prüfung der Finanzvorfalle nach § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(2) Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
- 1.die Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
- 2.die Prüfung der Vergaben,
- 3.die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde,
- 4.die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei den Sonderkassen,
- 5.die Prüfung der Betätigung der Gemeinde in Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und
- 6.die Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Darlehns oder sonst vorbehalten hat.
(3) Gehören der Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, soll sie darauf hinwirken, daß für die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.