§ 151 HSchG - Personalkosten für Unterricht und Erziehung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Das Land trägt die Personalkosten der öffentlichen Schulen.
(2) Für die Erteilung von Unterricht an Schülerinnen und Schüler, die aus zwingenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, zum Schulbesuch nicht fähig sind, gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Abweichend von Abs. 1 sind die Personalkosten der Musikakademien von den Schulträgern zu tragen.
(4) 1Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Dienstbezüge der im Beamtenverhältnis und die Entgelte der im Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer einschließlich der Vergütungen und Entgelte für lehrplanmäßig zu erteilenden nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht sowie die Mehrkosten für notwendige Vertretungen und den Einsatz von Personaldienstleistungen nach § 15b,
- 2.
die Versorgungsbezüge der Lehrerinnen und Lehrer und ihrer Hinterbliebenen sowie die an deren Stelle zu gewährenden Abfindungen oder Nachversicherungsbeiträge,
- 3.
die Umzugskosten, die Trennungsentschädigungen und ähnliche Nebenvergütungen der Lehrerinnen und Lehrer,
- 4.
die Reisekosten der Lehrerinnen und Lehrer bei staatlichem Reiseauftrag,
- 5.
die Beihilfen und Unterstützungen für Lehrerinnen und Lehrer und ihre Hinterbliebenen,
- 6.
die Beiträge zu den Sozialversicherungen der Lehrerinnen und Lehrer im Arbeitsverhältnis einschließlich der nebenberuflich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Beiträge und Umlagen zur zusätzlichen Altersversorgung,
- 7.
die Kosten für die gesundheitliche Überwachung der Lehrerinnen und Lehrer,
- 8.
die Aufwandsentschädigungen an Lehrerinnen und Lehrer sowie Hilfskräfte zur Durchführung von Schulwanderungen und Lehrausflügen sowie zum Aufenthalt in Landheimen und Lagern (§ 15 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), in der jeweils geltenden Fassung),
- 9.
die Fahrkosten, die zur Wahrung des Unterrichts in dezentralisierten Schulsystemen entstehen.
2Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die ihr oder ihm die Teilnahme am Unterricht oder an den sonstigen schulischen Veranstaltungen erst ermöglicht wird, gehören nicht zu den Personalkosten im Sinne dieser Vorschrift.
(5) Abs. 4 gilt auch für die an öffentlichen Schulen tätigen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.