§ 11 KWG - Liquidität
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Kreditwesen
- Redaktionelle Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7610-1
Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. Die Bundesanstalt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität eines Instituts ausreicht; die Spitzenverbände der Institute sind vorher anzuhören. Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. In den Grundsätzen ist an die Definition der Spareinlagen, insbesondere des Sparbuchs, in der Verordnung über die Rechnungslegung der Institute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, anzuknüpfen. Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Grundsätzen für die Überprüfung der Liquiditätsausstattung erforderlichen Angaben einzureichen.