§ 110 LHG M-V - Folgen der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(3) Die Einstellung der hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Hochschule gestatten, dass hauptberuflich Lehrende für die Dauer der Verwendung an der Hochschule die Bezeichnung Professorin oder Professor führen.
(4) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf dessen Verlangen über die Angelegenheiten der Hochschule zu unterrichten. Zu Prüfungen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Beauftragte entsenden.
(5) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.