§ 19 ALG - Zurechnungszeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder einer Rente wegen Todes den Beitragszeiten hinzugerechnet wird; die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr wird zu einem Drittel berücksichtigt.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
- 1.bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit,
- 2.bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten.
(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.