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§ 15 AVAG - Statthaftigkeit und Frist

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)
Amtliche Abkürzung
AVAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-101

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn gegen diese Entscheidung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre oder wenn das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abgewichen ist und der angefochtene Beschluss auf dieser Abweichung beruht.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Abs. 3).