§ 16 GO - Durchführung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Die Gemeinden können die näheren Bedingungen der Gebietsänderung durch Gebietsänderungsvertrag festlegen, insbesondere
- 1.die Geltung von Gemeindesatzungen nach § 70 des Landesverwaltungsgesetzes und
- 2.die Auseinandersetzung.
Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde entsprechend § 15 Abs. 1.
(2) Ist eine Regelung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht oder nicht vollständig getroffen, entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Der Gebietsänderungsvertrag nach Absatz 1 und die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 2 begründen unmittelbar Rechte und Pflichten der Gemeinden und bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentlichen Bücher zu berichtigen.
(4) Die durch die Gebietsänderung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.