§ 7 GOrgG - Amtstracht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
- Amtliche Abkürzung
- GOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
(1) Berufsrichter, Handelsrichter, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen eine von dem Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten zu bestimmende Amtstracht.
(2) Die Amtstracht ist in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen, sofern nicht das Gericht im Einzelfall eine andere Regelung für geboten hält.