§ 33 SDG - Disziplinarverfügung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
- Amtliche Abkürzung
- SDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Jeder oder jede Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihm oder ihr unterstellten Beamten oder Beamtinnen befugt.
(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
- 1.die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
- 2.der oder die Dienstvorgesetzte bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.
(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann der oder die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 ganz oder teilweise durch allgemeine Anordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.
(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.