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  • ab 29.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 12 MFG - Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Redaktionelle Abkürzung
MFG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
707

(1) Das Land fördert wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen und Vorhaben der wirtschaftsnahen Forschung und der technischen Entwicklung sowie deren Umsetzung in die betriebliche Praxis.

(2) Zu diesem Zweck fördert das Land auch besondere Einrichtungen der Technologieberatung und -vermittlung (Technologietransfer) sowie die Vermittlung von Design.

(3) In Fällen von besonderer Bedeutung können auch Vorhaben einzelner Unternehmen gefördert werden.