§ 33 ASOG Bln - Dauer der Freiheitsentziehung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
- 1.sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,
- 2.wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
- 3.in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist; über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 2 durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der oder die Betroffene Straftaten gegen Leib oder Leben oder Straftaten nach den §§ 125, 125a, 306 bis 306c, 306f und 308 des Strafgesetzbuches oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes begehen oder sich hieran beteiligen wird; in der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; die Dauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 2 darf in diesen Fällen vier Tage nicht überschreiten.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.