§ 20a FFG - Öffentliche Auftragsvergabe
Bibliographie
- Titel
- Frauenfördergesetz (FrFG)
- Redaktionelle Abkürzung
- FFG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 15.2
(1) Beim Abschluss von Verträgen über Leistungen, die einen Auftragswert von mehr als 100.000 DM haben, soll bei mehreren vergleichbaren annehmbaren Angeboten diejenige Anbieterin oder derjenige Anbieter bevorzugt werden, die oder der sich nachweislich der Chancengleichheit von Frauen im Erwerbsleben und der Familienförderung im Unternehmen annimmt.
(2) Das Nähere, insbesondere förderungswürdige Kriterien der Frauen- und Familienförderung und das Vergabeverfahren, wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.