§ 33 FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
§ 33: I.d.F.d. Art. 4 V v. 5. 8. 1935 I 1065, In Kraft ab 1. 4. 1936
(1) 1Ist jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann ihn das Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. 2Bei Festsetzung des Zwangsgeldes sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(2) 1Soll eine Sache oder eine Person herausgegeben oder eine Sache vorgelegt werden, oder ist eine Anordnung ohne Gewalt nicht durchzuführen, so kann auf Grund einer besonderen Verfügung des Gerichts auch Gewalt gebraucht werden. 2Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. 3Die Kosten fallen dem Verpflichteten zur Last. 1Die Vorschritten des § 752 und des § 790 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. 1Wird die Sache oder die Person nicht vorgefunden, so kann das Gericht den Verpflichteten anhalten, eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben. 2Der § 883 Abs. 2 bis 4, der § 900 Abs. 1 und die §§ 901, 902, 904 bis 910, 912, 913 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Das Zwangsgeld (Absatz 1) muß, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen. 3Die besondere Verfügung (Absatz 2) soll in der Regel, bevor sie erlassen wird, angedroht werden.