§ 47 SächsLKrO - Rechtsstellung des Landrats
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und Leiter der Kreisverwaltung. Er vertritt den Landkreis.
(2) Der Landrat ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Er kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter des Landkreises sein.
(3) Die Amtszeit des Landrats beträgt sieben Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, der der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen ist. Im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.
(4) Der Landrat führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Landrats unter Fortdauer seines Dienstverhältnisses weiter. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Landrat
- a)
dem Landkreis schriftlich mitteilt, dass er die Weiterführung der Geschäfte ablehne,
- b)
des Dienstes vorläufig enthoben ist oder gegen ihn Anklage wegen eines Verbrechens erhoben ist,
- c)
sich um seine Wiederwahl beworben hat, aber ohne Rücksicht auf Wahlprüfung und Wahlanfechtung nach Feststellung des Kreiswahlausschusses nicht wieder gewählt worden ist; ist im ersten Wahlgang kein Bewerber gewählt worden, so ist das Ergebnis der Neuwahl (§ 44 Abs. 2 Satz 2) entscheidend,
- d)
gemäß Absatz 9 sein Amt verloren hat oder
- 2.
der Kreistag einen Amtsverweser nach § 51 Abs. 3 bestellt.
(5) Ein vom Kreistag gewähltes Mitglied vereidigt und verpflichtet den Landrat in öffentlicher Sitzung.
(6) Der Landrat kann von den Bürgern des Landkreises vorzeitig abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 50 vom Hundert der Bürger beträgt. Die Bestimmungen über den Bürgerentscheid gelten entsprechend. Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Kreiswahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt; er behält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.
(7) Zur Einleitung des Abwahlverfahrens nach Absatz 6 bedarf es eines Bürgerbegehrens. Mit dem Bürgerbegehren muss mindestens ein Drittel der Bürger des Landkreises schriftlich die Durchführung des Verfahrens verlangen. § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet Anwendung.
(8) Das Abwahlverfahren nach Absatz 6 kann auch durch einen von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder des Kreistages zu fassenden Beschluss eingeleitet werden.
(9) § 30 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.