§ 32 SächsDSchG - Enteignungsbehörde und Enteignungsantrag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 46-1
(1) Die Enteignung wird von der höheren Denkmalschutzbehörde (Enteignungsbehörde) durchgeführt. Bei ihr ist der Enteignungsantrag zu stellen.
(2) Liegt das zu enteignende Kulturdenkmal oder Grundstück in den Bezirken mehrerer Enteignungsbehörden, so bestimmt die oberste Denkmalschutzbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.