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§ 37 NHZVO - Abschluss des Vergabeverfahrens, Losverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) 1Das Örtliche Vergabeverfahren ist in einem Studiengang abgeschlossen, wenn

  1. 1.

    alle Nachrücklisten erschöpft sind,

  2. 2.

    alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder

  3. 3.

    die Hochschule das Vergabeverfahren im Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze oder zu Beginn der Vorlesungszeit für abgeschlossen erklärt.

2Die Hochschule soll das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn ein weiteres Nachrücken wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.

(2) Das Zentrale Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn

  1. 1.

    alle Nachrücklisten erschöpft sind,

  2. 2.

    alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder

  3. 3.

    die Stiftung für Hochschulzulassung das Vergabeverfahren im Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze oder zu Beginn der Vorlesungszeit für abgeschlossen erklärt.

(3) 1Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, so werden diese von den Hochschulen unter denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder nach Losentscheid vergeben, die einen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt haben. 2Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie sowie die Ergebnisse des Losverfahrens in geeigneter Weise bekannt. 3Für Studienplätze des ersten Semesters ist auch antragsberechtigt, wer in dem betreffenden Studiengang bereits an einer anderen Hochschule im Inland im ersten Semester eingeschrieben ist oder war. 4Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 5 Abs. 6 Sätze 5 bis 9. 5Im Losverfahren zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten unverzüglich einen Zulassungsbescheid; die nicht ausgelosten Bewerberinnen und Bewerber erhalten keinen Ablehnungsbescheid.