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§ 5 NKatSGVorbereitungspflicht

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

Die Katastrophenschutzbehörde trifft die für die Katastrophenbekämpfung in ihrem Bezirk erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen. Über wichtige Maßnahmen, insbesondere über den Katastrophenschutzplan (§ 10), unterrichtet der Hauptverwaltungsbeamte den Kreistag oder den Rat.