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§ 42 AsylVfG - Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen

Bibliographie

Titel
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
Amtliche Abkürzung
AsylVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-7

Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 3 des Ausländergesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.