Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 47 BGBAG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGBAG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
400-1

Für die Aufnahme des im § 1035 des Bürgerlichen Gesetzbuches erwähnten Verzeichnisses sind außer den Notaren die Gerichtsvollzieher zuständig.