§ 186a LVwG - Ergänzende Verfahrensbestimmungen beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung und zum Schutz von besonderen Berufsgeheimnisträgern
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Die Datenerhebung nach § 185 Abs. 3 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. Satz 1 findet bei Datenerhebungen nach § 185a Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(2) Bei Maßnahmen nach § 185 Abs. 3 sind das Abhören, die Beobachtung sowie die Auswertung der erhobenen Daten durch die Polizei unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Während der Datenerhebung ist dies ständig zu kontrollieren. Ist das Abhören und die Beobachtung nach Satz 1 unterbrochen worden, dürfen diese Maßnahmen unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Die Sätze 1 und 3 gelten bei Maßnahmen nach § 185a entsprechend.
(3) Die Datenerhebung nach § 185 Abs. 3 oder nach § 185a Abs. 1, die in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingreift, ist unzulässig. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen und Erkenntnisse über solche Daten dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren.
(4) Die Datenerhebung nach § 185 oder nach § 185a aus einem durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung ist nur insoweit zulässig, als es zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) In der Anordnung gemäß § 186 Abs. 1 Satz 1 zur Datenerhebung nach § 185 Abs. 3 sind insbesondere
- 1.Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
- 2.soweit bekannt, Name und Anschrift der oder des Betroffenen, gegen die oder den sich die Maßnahme richtet,
- 3.Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
- 4.die Wohnung oder Räume, in oder aus denen die Daten erhoben werden sollen, und die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten
zu bestimmen. Für die Anordnung einer Maßnahme nach § 185a Abs. 1 gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Anordnung die zu überwachenden Telekommunikationsanschlüsse zu bezeichnen sind. Die Anordnung des Gerichts ist auf höchstens zwei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in § 185 Abs. 3 oder § 185a Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Für die Anordnung einer Maßnahme nach § 185 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei polizeilichen Anordnungen der Leiterin oder des Leiters des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder der von ihr oder ihm besonders beauftragten Personen des Polizeivollzugsdienstes in den Fällen den § 186 Abs. 1 Satz 2, 6 und 7.
(6) Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf, die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Polizeiliche Maßnahmen nach Absatz 2 können durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben, geändert oder angeordnet werden. Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 3 Satz 2 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen.
(7) Nach § 185 Abs. 3, § 185a Abs. 1 oder nach § 186 Abs. 1 Satz 7 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Eine anderweitige Verwendung der in den Fällen des § 185 Abs. 3 oder § 186 Abs. 1 Satz 7 mit den Mitteln nach § 185 Abs. 1 oder in den Fällen des § 185a Abs. 1 mit den Mitteln nach § 185a Abs. 2 erlangten Erkenntnisse ist nur zur Verfolgung von besonders schweren Straftaten, die nach der Strafprozessordnung eine Wohnraumüberwachung, bei Maßnahmen nach § 185a eine Telekommunikationsüberwachung rechtfertigen, sowie zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren im Sinne des § 185 Abs. 3 oder zur Verhütung eines Schadens im Sinne des § 185a Abs. 1 und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist. Bei Gefahr im Verzuge trifft in Fällen des Satzes 3, sofern es sich um eine anderweitige Verwendung zur Abwehr gegenwärtiger Gefahr im Sinne des § 185 Abs. 3 oder um die Verhütung eines Schadens im Sinne von § 185a Abs. 1 handelt, die Polizei die Entscheidung; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.