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  • ab 12.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 81 GemO - Treuhandvermögen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Für Vermögen, das die Gemeinde treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 80 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.