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§ 88 LWG - Einsicht in das Wasserbuch

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Entscheidungen, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jedem gestattet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den Informationszugang auf Antrag und entgegenstehende Belange gemäß Landestransparenzgesetz.