§ 81 SGB X - Datenübermittlung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten
Redaktionelle Abkürzung
SGB X
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-10-1/2

(1) Die §§ 10 und 11 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten nicht für die Offenbarung personenbezogener Daten nach §§ 69 bis 77.

(2) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung ist auch über Vermittlungsstellen zulässig, wenn auf diese der Zweite Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden ist. 2§ 80 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.