§ 47b GO - Ortsteilverfassung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Die Gemeinde kann durch die Hauptsatzung für einen Ortsteil einen Ortsbeirat bilden. Die Hauptsatzung kann für den Ortsbeirat eine andere Bezeichnung vorsehen.
(2) Mitglieder des Ortsbeirats können Gemeindevertreterinnen und -vertreter und andere Bürgerinnen und Bürger sein, die der Gemeindevertretung angehören können. Die Zahl der anderen Bürgerinnen und Bürger muss die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ortsbeirat übersteigen. Die Hauptsatzung bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.
(3) Die Gemeindevertretung wählt den Ortsbeirat. Bei der Wahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter sowie derjenigen anderen Bürgerinnen und Bürger, die einer Partei oder Wählergruppe angehören oder von ihnen vorgeschlagen wurden, soll das Wahlergebnis berücksichtigt werden, das die Parteien und Wählergruppen bei der Wahl zur Gemeindevertretung im Ortsteil erzielt haben. § 46 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Die Großgemeinden des früheren Kreises Eutin, deren Ortsbeiräte (Dorfvorstände) nach bisherigem Recht gewählt werden (Artikel 9 Nr. 4 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts vom 5. August 1977 - GVOBl. Schl.-H. S. 210 -), regeln das Wahlverfahren durch Satzung. Die Landrätin oder der Landrat des Kreises Ostholstein als untere Kommunalaufsichtsbehörde erlässt ein Satzungsmuster.
(5) Die Sitzungen des Ortsbeirats sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt die Gemeindevertretung allgemein, der Ortsbeirat im Einzelfall. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Ortsbeirats und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. § 35 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.