§ 26 PersVG - Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Protokollführung hinzuziehen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Dienststellenleiter ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen. Die Beendigung der Sitzung ist ihm in. geeigneter Weise anzuzeigen.