§ 12 BremAbgG - Anspruch auf Altersentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
Ein ehemaliger Abgeordneter erhält auf Antrag nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet und der Bürgerschaft zwei Jahre angehört hat. Mit jedem über acht Mandatsjahre hinausgehenden Jahr bis zum zwölften Jahr der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Jahr früher. § 11 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.