§ 20 SpkG - Anstellungsverhältnis

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2023-4

(1) Die ordentlichen und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 werden durch Anstellungsvertrag für die Dauer ihrer Bestellung angestellt. Der Anstellungsvertrag kann eine vorzeitige Beendigung auf Wunsch des Vorstandsmitgliedes vorsehen, die frühestens nach Ablauf des Monats zulässig ist, in dem das Vorstandsmitglied das 62. Lebensjahr vollendet. Der Ostdeutsche Sparkassenverband ist verpflichtet, mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde sowie nach Anhörung des Landkreistages und des Städte- und Gemeindetages Empfehlungen für den Inhalt des Anstellungsvertrages erlassen. Kommen solchen Empfehlungen nicht zustande oder soll von solchen Empfehlungen abgewichen werden, so ist der beabsichtigte Anstellungsvertrag rechtzeitig beim Ostdeutschen Sparkassenverband zur Stellungnahme und der Sparkassenaufsichtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Der Anstellungsvertrag und seine Änderung sind der Sparkassenaufsichtsbehörde nach Abschluss unverzüglich zuzusenden.

(2) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich.

(3) Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

(4) Für stellvertretende Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 3 und für Beschäftigte nach § 19 Abs. 7 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Im Übrigen bestimmt die Geschäftsanweisung für den Vorstand das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der stellvertretenden Vorstandsmitglieder und der Beschäftigten nach § 19 Abs. 7.