§ 28 FGO

Bibliographie

Titel
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Amtliche Abkürzung
FGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
350-1

(1) 1Der ehrenamtliche Finanzrichter ist bei seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung zu vereidigen. 2Die Vereidigung gilt für die Amtszeit.

(2) Der Vorsitzende richtet an den zu Vereidigenden die Worte:

  1. "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines ehrenamtlichen Finanzrichters getreulich zu erfüllen, Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und das Steuergeheimnis zu wahren."

(3) Der ehrenamtliche Finanzrichter leistet den Eid, indem er die Worte spricht:

  1. "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."

(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(5) Ist ein ehrenamtlicher Finanzrichter Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln statt des Eides gestattet, so wird eine Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleich geachtet.

(6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(7) 1Über die Vereidigung wird eine Niederschrift aufgenommen. 2Ein Abdruck der Eidesformel mit dem Wortlaut der §§ 22, 412 der Reichsabgabenordnung ist dem ehrenamtlichen Finanzrichter auszuhändigen.