§ 144 LBG - Übergangsbestimmungen zur Altersteilzeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die §§ 75a bis 75c sowie die Landesverordnung zur Festlegung von Stellenabbaubereichen vom 12. November 2012 (GVBl. S. 361, BS 2030-1-6) in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind auf hiernach bewilligte Altersteilzeitverhältnisse weiterhin anzuwenden.
(2) Die §§ 80e und 80f des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung sind auf hiernach bewilligte Altersteilzeitverhältnisse weiterhin anzuwenden.
(3) Auf Antrag einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten, die oder der sich am 30. Juni 2011 in Altersteilzeit befindet, ist § 208 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 1. Juli 2011.
(4) Werden Altersteilzeitverhältnisse von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die am 30. Juni 2011 bestehen und auf die § 208 in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung Anwendung findet, im Blockmodell abgewickelt, sind die Zeiträume der zu erbringenden Arbeitszeit und der anschließenden Freistellung neu zu bestimmen. Für die Gewährung einer Ausgleichszahlung gilt Absatz 4.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist, wenn die insgesamt gezahlten Dienstbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach dem Anteil der tatsächlichen Beschäftigung innerhalb des Zeitraums der vorzeitig beendeten Altersteilzeitbeschäftigung zugestanden hätte, ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten einer unterbliebenen Dienstleistung, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt.