§ 151 SGB III - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.(weggefallen)
- 2.jeweils für ein Kalenderjahr die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Leistungsentgelte zu bestimmen; es kann dabei bestimmen, daß geänderte Leistungsentgelte vom Beginn des Zahlungszeitraumes an gelten, in dem die Rechtsverordnung in Kraft tritt; es kann auch bestimmen, daß für Arbeitslose, die bei In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen, bisherige günstigere Leistungsentgelte weiterhin maßgebend sind, soweit dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist,
- 3.Versorgungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes der Altersrente oder der Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichzustellen, soweit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist. 2Es hat dabei zu bestimmen, ob das Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur Höhe der Versorgungsleistung ruht, und
- 4.das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamtlichen Betätigung im Sinne des § 118a und zu den dabei maßgebenden Erfordernissen der beruflichen Eingliederung zu bestimmen.